Die wichtigsten Informationen zur Förderung der Heizung 2024/2025
Die Energiewende im Heizungsbereich muss Fahrt aufnehmen, um die mit der EU vereinbarten Klimaziele fristgerecht erreichen zu können. Neben strengeren Vorgaben für Immobilienbesitzer setzt das auch eine praxistaugliche Förderung der Heizung voraus. Letzteres ist das Ziel einer neuen Förderstrategie, die seit dem 01. Januar 2024 gilt. Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Punkte zusammen:
Regenerative Energien: Zuschüsse für reine Öl- und Gasheizungen gibt es nicht. Allerdings fördert die Regierung den H2-Ready-Kostenanteil von Gasheizungen, die für 100 % Wasserstoff geeignet sind (pauschal 5 % der Kosten der Gasheizung).
Förderung nur für Eigentümer: Die Förderung der Heizung steht seit 2024 nur noch Eigentümern zur Verfügung. Wer mietet, pachtet oder das Wohnrecht innehat, kann selbst keine Fördermittel mehr beantragen. Die attraktiven Boni (Geschwindigkeits- und Einkommensbonus) fallen damit in dieser Konstellation weg.
Einheitliche Basis-Förderung: Für alle förderbaren Heizsysteme gibt es eine einheitliche Basis-Förderung in Höhe von 30 Prozent.
Wärmepumpen-Bonus: Wer eine Wasser-Wasser- oder eine Sole-Wasser-Wärmepumpe einbaut, bekommt einen Bonus in Höhe von fünf Prozent der Kosten. Gleiches gilt für alle förderbaren Wärmepumpen, wenn diese mit natürlichen Kältemitteln arbeiten (zum Beispiel Propan R-290).
Emissionsminderungs-Bonus: Wer Fördermittel für eine Biomasseheizung beantragt, erhält einen Bonus in Höhe von 2.500 Euro, wenn diese nicht mehr als 2,5 mg/m³ Staub emittiert.
Geschwindigkeits-Bonus: Tauschen selbstnutzende Wohneigentümer eine Öl-, Kohle-, Gas-, Biomasse- oder Nachtspeicherheizung aus (Biomasse- und Gaszentralheizung mind. 20 Jahre alt), bekommen Sie einen Bonus in Höhe von 20 Prozent. Ab 2029 sinkt dieser alle zwei Jahre um drei Prozent.
Einkommensbonus: Selbstnutzende Wohneigentümer mit einem zu versteuerndem Haushalts-Einkommen von maximal 40.000 Euro erhalten einen Bonus in Höhe von 30 Prozent.
30 bis 70 Prozent Förderung: Während selbstnutzende Wohneigentümer bis zu 70 Prozent Heizungsförderung bekommen, liegt die Obergrenze für alle anderen Sanierer bei 35 Prozent.
Anrechenbare Kosten sinken: Wer die Heizungsförderung beantragt, kann seit 2024 nur 30.000 Euro an Kosten anrechnen. Das Budget steht einmalig für die erste Wohneinheit zur Verfügung. Zusätzlich gibt es bis zur sechsten Wohneinheit je 15.000 Euro. Ab der siebten Wohneinheit steigt die Summe um jeweils 8.000 Euro.
Änderungen im Antragsprozess: Wer die Förderung der Heizung seit 2024 beantragt, benötigt einen Vertrag mit auflösender/aufschiebender Bedingung, einen Termin und eine Bestätigung zum Antrag (BzA). Eine Ausnahme gibt es für Maßnahmen in Eigenregie. Hier genügt es, eine entsprechende Erklärung abzugeben.
Wechsel mur mit Sperrfrist möglich: Wer bereits eine Heizungsförderung zugesagt bekommen hat, kann diese stornieren und zur neuen Förderung wechseln. Voraussetzung ist dabei eine Sperrfrist von 6 Monaten. Diese ist zwingend einzuhalten, wenn Sanierer Fördermittel für identische Maßnahmen erneut beantragen.
Förderkredite ergänzen die Zuschüsse: Bekommen Sie die Heizungsförderung 2024, gibt es ab Februar 2024 auch einen günstigen Ergänzungskredit von bis zu 120.000 Euro pro Wohneinheit. Sanierer mit einem Haushaltsjahreseinkommen von maximal 90.000 Euro bekommen einen Zinsvorteil.
KfW als einheitlicher Ansprechpartner: Anlaufstelle für die Förderung der Heizung ist ab 2024 die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Sie vergibt dann Zuschüsse sowie Ergänzungskredite. BEG-EM-Zuschüsse für Maßnahmen an der Gebäudetechnik und -hülle gibt es weiterhin über das BAFA.
Ausnahmen für Hochwasser-Opfer: Anhaltende Regenfälle haben 2024 für schwere Überschwemmungen in Deutschland gesorgt. Um Betroffenen schnell Hilfe zukommen zu lassen, führte der Staat Ausnahmen bei der BEG-Förderung ein. Möglich ist es damit, Anträge früher erneut zu stellen, den Geschwindigkeits-Bonus für eine vom Hochwasser zerstörte Heizung zu beantragen und mehrere Förderangebote parallel zu nutzen.
Die Förderlandschaft: Mittel von Bund, Ländern und Gemeinden
Die deutsche Förderlandschaft bietet eine Vielzahl unterschiedlicher Förderangebote. Neben staatlichen Zuschüssen oder Darlehen über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gibt es auch Mittel von Ländern und Gemeinden. Hinzu kommen steuerliche Vergünstigungen vom Finanzamt. Eine Kombination untereinander ist meist nicht möglich. Die Suche nach einer passenden Förderung der Heizung ist daher gar nicht so leicht. Welche Angebote stehen ihnen zu? Welche Voraussetzungen gibt es und wo beantragen Sie die Heizungsförderung?
Bundesförderung für effiziente Gebäude vereinfacht die Förderlandschaft
Zumindest auf Bundesebene schaffte der Staat mit der Einführung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) eine Vereinfachung. Das 2021 eingeführte Programm ist die erste Anlaufstelle für Sanierer sowie Bauherren und oft auch mit den attraktivsten Mitteln verbunden. Förderangebote gibt es dabei in vier Bereichen:
Einzelmaßnahmen oder BEG EM für einzelne Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle oder der Anlagentechnik (zum Beispiel Förderung der Heizung bei Optimierung, Erweiterung oder Austausch durch Erneuerbare Energien-Anlagen)
Wohngebäude oder BEG WG für ganzheitliche Sanierungsvorhaben im Wohnbereich mit dem Ziel eine Effizienzhaus-Stufe zu erreichen.
Nichtwohngebäude oder BEG NWG für ganzheitliche Sanierungsvorhaben im Nichtwohnbereich mit dem Ziel eine Effizienzgebäudestufe zu erreichen.
Klimafreundlicher Neubau oder BEG KFN für den Neubau energiesparender Wohn- und Nichtwohngebäude, die hohe Anforderungen an den Wärmeschutz, die Energieerzeugung und die CO2-Emissionen im Lebenszyklus erfüllen.
Wohneigentum für Familien oder WEF für Familien und Alleinerziehende mit Kindern, die den Neubau energiesparender Wohngebäude planen. Voraussetzung ist das Erfüllen hoher Anforderungen an den Wärmeschutz, die Energieerzeugung und die CO2-Emissionen im Lebenszyklus.
Verfügbar sind Zuschüsse sowie Darlehen. Während es im Rahmen der BEG EM-Förderung beides gibt, erhalten Sanierer und Bauherren über die Programmteile BEG WG und BEG NWG ausschließlich Darlehen mit attraktiven Tilgungszuschüssen. Letztere verringern die zurückzuzahlende Kreditsumme und sorgen somit für bessere Konditionen.
Steuerbonus für die Sanierung zur Förderung von Einzelmaßnahmen
Eine interessante Alternative zur BEG ist der Steuerbonus für die Sanierung. Diesen erhalten Sanierer selbst genutzter und mindestens zehn Jahre alter Gebäude für Einzelmaßnahmen. Sie können einen Teil der Sanierungskosten verteilt über drei Jahre steuerlich geltend machen, sollten jedoch über eine ausreichend hohe Einkommensteuerlast verfügen. Andernfalls verfällt ein Teil der finanziellen Unterstützung und die Förderrate ist effektiv niedriger.
Das Besondere: Den Steuerbonus für die Sanierung gibt es anders als andere Förderangebote nachträglich. Haben Sanierer den Antragszeitpunkt für die BEG-Förderung der Heizung verpasst, bleibt ihnen somit eine Alternative, um nicht leer auszugehen.
Steuerbonus für Handwerkerkosten gibt es ohne Voraussetzungen
Ob BEG oder Sanierungsbonus: Die Förderung für Heizungsanlagen ist meist mit hohen technischen Voraussetzungen verbunden. Wer diese nicht erfüllt, kann in selbst genutzten Immobilien den Steuerbonus für Handwerkerleistungen für sich nutzen. Diesen gibt es für Arbeiten zum Erhalt oder zur Renovierung von Wohnimmobilien. Der Bonus lässt sich ebenfalls nachträglich beantragen und jedes Jahr aufs Neue in Anspruch nehmen. Möglich ist das zum Beispiel auch zur Förderung der Gasheizung, für die es sonst keine Mittel mehr gibt.
KfW-Förderung für Photovoltaik
BEG und Steuerbonus für die Sanierung decken bereits zahlreiche Maßnahmen und Technologien ab. Wer Fördermittel für Photovoltaikanlagen oder Stromspeicher sucht, bekommt diese jedoch über eigene Programme. Sie werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau angeboten und sind im Neubau wie im Bestand erhältlich. Und zwar in Form von Darlehen ohne Tilgungszuschuss für die Photovoltaik über das KfW-Programm 270.
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Nein. Die Optimierung der vernetzten Geräte, also etwa des Batteriespeichers oder der Wärmepumpe, erfolgt nur innerhalb der technischen Restriktionen eben dieser Geräte. Es kann daher keine Überlastung der gesteuerten Anlagen geben. So werden beispielsweise Speicherzyklen bei Heimspeichern in einem geeigneten Ladebereich abgefahren, um die Batterie zu schonen.